| |
Februar 2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn eine Privatperson zusammen mit ihren Angehörigen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten für den Eigenbedarf erwirbt und diese anschließend von allen Personen selbst nach Deutschland verbracht werden, ist dies steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Zigaretten später unter den Angehörigen verschenkt werden. Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und für ein Erststudium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Der Gesetzgeber hat schnell gehandelt und das Gesetz geändert. Es ist nur noch ein Sonderausgabenabzug (ab 2012 erhöht auf 6.000 € p. a.) möglich. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Umsatzsteuer
Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen
Einem Unternehmer, auch wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist. Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.
Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen zur Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) Stellung genommen:
Im ersten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks an sein privat genutztes Haus einen Carport angebaut, der zum Unterstellen des privaten Pkw verwendet wird. Auf der Dachfläche des Carports installierte er eine PVAnlage, mit der er Strom erzeugt, der an einen Energieversorger veräußert wird. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen mit der Folge, dass die gesamten auf die Errichtung des Carund der PV-Anlage entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die unternehNutzung des gesamten Carports mindestens 10 % beträgt. Die unternehmerische Nutzung wird anhand eines Umsatzschlüssels ermittelt, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Die private Verwendung des Carports unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Hier hat sich die Gesetzeslage ab 2011 entscheidend verändert:
Bei Baumaßnahmen nach dem 31.12.2010 kann nur noch die Vorsteuer aus der Errichtung der PV-Anlage in voller Höhe abgezogen werden. Die auf die Herstellung des Carports entfallenden Vorsteuern sind nur noch in Höhe des auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteils abzugsfähig. Im zweiten Fall hatte der Eigentümer einen Holzschuppen neu errichtet und auf diesem eine PV-Anlage installiert. Der Holzschuppen selber wurde weder privat noch unternehmerisch genutzt. Anders als im „Carport-Fall“ konnte der Eigentümer den Holzschuppen auch in den Jahren vor 2011 nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils seinem Unternehmen zuordnen. In Höhedieses Nutzungsanteils kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens geltend machen. Im dritten Fall hatte der Eigentümer das Dach einer bestehenden, nicht genutzten Scheune neu eindecken lassen und anschließend auf der Südseite eine PV-Anlage errichtet. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer die auf die Neueindeckung des Dachs entfallende Vorsteuer im Verhältnis des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheu- ne abziehen kann. Hinsichtlich der Ermittlung des Nut- zungsanteils im zweiten und dritten Fall gelten die Ausführungen zum „Carport-Fall“ entsprechend.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor
Eine Unternehmerin betrieb in ihr gehörenden Geschäftsräumen ein Einzel- handelsgeschäft mit Sportartikeln. Sie veräußerte den Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, in denen die Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war, auf unbestimmte Zeit an den Erwerber. Der Mietvertrag konnte kurzfristig von beiden Seiten gekündigt werden.
Bislang hatten Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur bei einer lang- fristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen. Der Europäische Gerichtshof nahm davon nun Abstand.
Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsich- tigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortfühkann.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Krankengeldanspruch: Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums
Eine Arbeitnehmerin bezog seit 2004 wegen einer Herzkranzgefäßerkrankung und im Jahr 2005 aufgrund einer Handverletzung Krankengeld. Anschließend bestand eine Arbeitsunfähigkeit sowegen der Handverletzung als auch wegen der Herzerkrankung. Die Krankengeldzahlung wurde schließlich unter Hinweis auf die abgelaufene Blockfrist wegen der Herzerkrankung beendet. Die Versicherung erklärte, in Fällen, in denen zwei Erkrankungen zeit- weise nebeneinander Arbeitsunfähigkeit verursachen, sei die Blockfrist der Ersterkrankung maßgeblich, die Zweiterkrankung sei als „hinzugetretene“ anzusehen, die die Höchstbezugsdauer nicht verlängere. Dem widersprach nun das Bundessozialgericht. Versicherte haben grundsätzlich zeit- lich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Die Leistungsdauer ist auf 78 Wochen begrenzt, wenn dieselbe Erkrandie Arbeitsunfähigkeit begründet. Eine hinzugetretene weitere Krankheit führt nicht zur Entstehung eines neuen Krankengeldanspruchs und bewirkt kei- ne Verlängerung der Leistungsdauer. Für die hier maßgebliche Handverletzung war die 78-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen. Herzerkrankung und Handverletzung sind nicht Ausdruck ei- nes einheitlichen Grundleidens, es han- delt sich also nicht um dieselbe Erkrankung. Die Handverletzung ist auch keine zur Herzerkrankung „hinzugetretene Krankheit“, da sie nicht während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen der Herzerkrankung aufgetreten ist.
Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen
Gefahrenzulagen wie z. B. Zulagen im Kampfmittelräumdienst gehören nicht zu den steuerfreien Zuschlägen. Die gesetzliche Regelung, die gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bis zu einem gewissen Grad steuerfrei stellen, lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Zulagen ausdehnen. Die Steuerbefreiung für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist als finanzieller Ausgleich für die mit diesen Arbeitszeiten verbundenen besonderen Erschwernisse und Belastungen zu verstehen. Auch bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vor- schrift lässt sich keine Steuerbefreiung für andere Zuschläge wie z. B. im Kampfmittelräumdienst ableiten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verpflichtung des Arbeitgebers
zur Erteilung eines pflichtgemäßen qualifizierten Zeugnisses
Haben sich ein Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer in einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht darauf verständigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeit- nehmer entsprechend einem vom Arbeitnehmer gefertigten Entwurf ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis“ erteilt, so braucht der Arbeitgeber den Entwurf des Arbeitnehmers nicht ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr darf der Arbeitgeber in einem solchen Falle prüfen, ob die von dem Arbeitnehmer vorgeschlagenen Formu- lierungen den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Entwurf abändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Sonstiges
Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehens ab
Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für ein bestimmtes Wirtschaftsgut. Die bloße gedankliche Zuordnung des Darlehens durch den Steuerzahler reicht nicht. Erwirbt ein Steuerzahler eine bestimmte Beteiligung zunächst mittels eines Überziehungskredits, den er kurz darauf durch Eigenmittel vollständig zurückführt, fehlt für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Erwerb. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabnur als Sonderausgaben abziehbar
Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt wurden.
Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 01.01.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.
Steuerfreie Zigaretten für Familienangehörige
Frau A erwarb bei einem Ausflug nach Polen zusammen mit ihrem Vater und den Großeltern, die an der Grenze zu Polen wohnten, vier Stangen Zigaretten. Nach der Rückkehr nach Deutschland schenkten ihr der Vater und die Großeltern drei Stangen. Auf der Rückfahrt zu ihrem Wohnort wurden Frau A von einer mobilen Zollkontrolle von den 760 verbliebenen Zigaretten 560 Stück abgenommen und sichergestellt. Das Hauptzollamt war der Ansicht, die Zigaretten waren nicht für den Eigenbedarf gekauft worden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein tabaksteuerfreier Eigenbedarf auch darin zu sehen ist, wenn eine Privatperson im Mitgliedsstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten für den Eigenbedarf erwirbt, selbst in das Steuergebiet (Deutschverbringt und anschließend an Familienangehörige verschenkt.
Wird der Transport nicht selbst durchgeführt, entfällt die Steuerfreiheit, weil es an der Voraussetzung des Selbstverbringens fehlt.
Unternehmer/Beteiligungen
Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen
Bilanzierende haben für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Vereinbart ein Unternehmer bei Aufnahme eines Darlehens jährlich fallende Zinssätze, muss er zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn er im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen kann. Die anfänglich hohen Zinsen sind dann zum Teil – nämlich soweit sie den auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenen rechnerischen Durchschnittssatz übersteigen – als Vorleistung für die Überlassung des Darlehens in der restlichen Laufzeit anzusehen. Hat der Unternehmer einen solchen Erstattungsanspruch nicht, ist ausnahmsweise trotzdem ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durch eine solche Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen hatten, endete am 31.12.2011 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Kapitalgesellschaften müssen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über elek tronische Handelsregister und Ge- nossenschaftsregister sowie das Un(EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen. Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird. Das Ordnungsgeld beträgt bei erst- maligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.
Anlage EÜR ist zwingend abzugeben
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papier- Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenndie Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist. Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einührungsverordnung geregelt ist. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Ent- scheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.
Kinder
Kindergeld für im Inland selbstständig tätige polnische Staatsangehörige
Ein polnischer Staatsangehöriger, der in Deutschland ein Gewerbe betreibt und dessen Ehefrau und Kinder in Polen leben, kann Anspruch auf Kindergeld haben. Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall eines polnischen Landwirts auseinander gesetzt, der dort bei der Sozialversicherung der Landwirte versichert war. Ob in einem solchen Fall Kindergeldanspruch besteht, hängt nach Aussage des Gerichts von mehreren Faktoren ab. Zunächst muss geprüft werden, ob der Betreffende in Polen oder Deutschland als Selbstständiger oder Arbeitnehmer gilt. Außerdem kommt es darauf an, ob im Ausland Anspruch auf Leistungen besteht, die dem Kindergeld ähnlich sind. Ob solche Leistungen möglicherweise auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruhen, muss dabei nicht geprüft werden.
Erbschaft kein kindergeldrechtlicher Bezug
Verstirbt eines der Elternteile und erben die in Ausbildung befindlichen Kinder, so ist die Erbschaft bei der Erder kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen.
Erbschaften gehören ebenso wenig wie die Unterhaltsleistungen der Eltern selbst zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen. Auch Vermögensübertragungen von Eltern auf die Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge nicht mit zu berücksichtigen.das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ab 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kindergeld oder Kinderfreibeträwerden somit unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
|