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Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte
Im Februar 2012
Sehr geehrte Mandantin,sehr geehrter Mandant,
in dieser Ausgabe widmen wir uns der Frage, welche Rolle der Vorteil aus der Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Praxiskauf spielt. Außerdem geht es diesmal um anästhesistische Leistungen im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen. Im Steuertipp stellen wir Ihnen den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für steuerlich zu berücksichtigende Kinder vor.
Praxiskauf
Vertragsarztzulassung mindert nicht die Abschreibung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zulassung zum Vertragsarzt bei einem Praxiskauf abgeschrieben werden kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Facharzt für Orthopädie 1998 eine Facharztpraxis und den gesetzlich versicherten Patientenstamm erworben. Für die Privatpatienten führte der Veräußerer seine Praxis fort. Der Gesamtkaufpreis betrug 498.000und setzte sich wie folgt zusammen: für die Einrichtung undfür den ideellen Wert der Praxis. Der Praxiswert wurde anhand der Umsätze, die auf die gesetzlich versicherten Patienten entfielen, ermittelt. Der Kaufvertrag sollte nur unter der Bedingung gültig sein, dass der Erwerber die Zulassung als Vertragsarzt erhält. In den Jahren 2002 und 2003 machte der Käufer Abschreibungen für den ideellen Praxiswert geltend und setzte diese Beträge gewinnmindernd als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die im Praxiswert enthaltene Vertragsarztzulassung nicht abschreibbar sei. Im Regelfall kann ein selbständig tätiger Arzt Abschreibungen für die Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die er für seinen Betrieb nutzt, geltend machen. Diese mindern den Gewinn und daher auch die Einkommensteuerbelastung. Eine Abschreibung setzt jedoch die Abnutzbarkeit des Wirtschaftsguts voraus.
Beispiel:
Für eine Arztpraxis wird ein Grundstück mit Gebäude angeschafft. Der Kaufpreis beträgt 500.000 €. Der Wert des gesamten Objekts teilt sich wie folgt auf:
• reiner Gebäudewert: 300.000 €, • Wert des Grundstücks (Grund und Boden): 200.000 €.
Das Gebäude ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut, das auf 50 Jahre abgeschrieben werden kann. Der Grund und Boden ist dagegen nicht abnutzbar. Im Beispiel können daher nur Abschreibungen für das Gebäude geltend gemacht werden; das Grundstück kann nicht gewinnmindernd abgeschrieben werden. Auch der Praxiswert ist ein Wirtschaftsgut, das der Abschreibung unterliegt. Dieser verkörpert den Wert eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und seinen Patienten. Veräußert der Inhaber seine Praxis, nutzt sich dieses Verhältnis quasi ab. Der Erwerber muss sich erst eine neue Reputation aufbauen. Nach Ansicht des BFH kann sich auch die Vertragsarztzulassung selbst abnutzen, denn die Zulassung kann nicht mit dem Praxiswert übertragen werden. Die Nachbesetzung als Vertragsarzt ist unabhängig von der Praxisveräußerung zu sehen und also ein wertbildender Faktor. Im Streitfall konnte die Abschreibung deshalb über den gesamten Kaufpreis der Arztpraxis erfolgen.
Praxisgebühr
Steuerliche Berücksichtigung nur eingeschränkt möglich
Praxisgebühren sind keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden daher nicht als Sonderausgaben, sondern - wie zusätzliche Krankheitskosten - als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenberücksichtigt. Krankheitskosten wirken sich steuerlich alledings nur dann aus, wenn sie einen gewissen Betrag - die zumutbare Belastung - überschreiten. Deren Höhe richtet sich nach dem Einkommen und dem Familienstand. Krankenkassenbeiträge sind dagegen in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzbar, sofern damit eine Basisversorgung abgedeckt ist.
Die Praxisgebühr ist kein verdeckter zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag, weil sie nur bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste eines Arztes anfällt. Da die Entrichtung dieser Gebühren erst durch eine Erkrankung ausgelöst wird, sind sie als Krankheitskosten zu qualifizieren. Hinweis: Für Ihre Patienten lohnt es sich, auch Quittungen über Kleinstbeträge zu sammeln, besonders bei Aufwendungen rund um die Krankheit. Neben der Zuzahlung zu Rezepten und der Praxisgebühr können auch die Fahrten zu Ihrer Praxis oder zum Krankenhaus steuerlich geltend gemacht werden. Absetzbar ist grundsätzlich alles, was nicht erstattet wird.
Schönheitsoperation
Keine Steuerbefreiung für Narkose
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob anästhesistische Leistungen im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen von der Umsatzsteuer befreit sind. Geklagt hatte eine Anästhesistin, die bei einem unabhängigen Chirurgen zur Durchführung von Schönheitsoperationen Narkosen verabreichte. Nach Auffassung des BFH sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung hier nicht erfüllt. Von der Umsatzsteuer sind nur die Tätigkeiten eines Arztes befreit, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Patienten vorgenommen werden. Ist dagegen der Schutz der Gesundheit nicht das Hauptziel der ärztlichen Behandlungsleistung, kommt keine Steuerbefreiung in Betracht.
Privates Veräußerungsgeschäft
Transfer eines Grundstücks vom Betriebs- ins Privatvermögen
Halten Sie ein Grundstück mehr als zehn Jahre in Ihrem Privatvermögen, können Sie den Veräußerungsgewinn im Fall eines Verkaufs steuerfrei einstreichen. Wenn Ihnen das Grundstück allerdings nur für kurze Zeit gehörte, möchte auch das Finanzamt am Wertzuwachs beteiligt werden. Sie müssen Veräußerungsgewinne dann als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Als Gewinn setzt das Finanzamt den Veräußerungspreis abzüglich der fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und abzüglich der Werbungskosten an. In einem aktuellen Fall, mit dem sich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst hat, hatte der Ehemann im Jahr 01 ein bebautes Grundstück gekauft, das er im Jahr 03 unentgeltlich auf seine Frau übertrug. Das Gebäude verfügt über ein Erdgeschoss, das selbstgenutzt wurde, und ein Obergeschoss, das die Ehefrau im Jahrin ihr Betriebsvermögen einlegte. Im Jahrentnahm sie das gesamte Obergeschoss nach eineinhalb Jahren wieder ihrem Betriebsvermögen und überführte es in ihr Privatvermögen. Im Jahr 10 verkaufte die Ehefrau das - zwischenzeitlich in Wohnungseigentum umgewandelte - Obergeschoss. Zwischen der Anschaffung im Jahr 01 und dem Verkauf lagen neuneinhalb Jahre. In solchen Fällen gestaltet sich die Berechnung des Veräußerungsgewinns etwas komplizierter; der BFH blendete dafür zunächst die Zeitspanne aus, in der das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört hatte. Die zwischenzeitliche Einlage in das Betriebsvermögen wertete das Gericht nicht als Veräußerung, weil mit ihr kein Rechtsträgerwechsel verbunden war. Aus demselben Grund stellte die Entnahme keine Veräußerung dar.
Im Ergebnis war daher zunächst der Wertzuwachs zu ermitteln, der über die gesamte Eigentumsdauer aufgelaufen war. Eine im Betriebsvermögen realisierte Wertsteigerung, die sich in der Differenz zwischen Entnahme- und Einlagewert ausdrückte, war aber bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns herauszurechnen. Deshalb ergab sich folgende Berechnung:
Veräußerungspreis
- ursprüngliche (fortgeführte) Anschaffungskosten
+Teilwert der Einlage
- Teilwert der Entnahme = Veräußerungsgewinn
Hinweis:
Durch die Berechnungsweise des BFH wurden sämtliche stillen Reserven der Immobilie erfasst, die im Privatvermögen zwischen Anschaffung und Verkauf entstanden waren. Der Wertzuwachs, der sich während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ergeben hatte, musste im betrieblichen Bereich als Gewinn versteuert werden. Daher eignen sich Gestaltungen, bei denen Grundstücke in das Betriebsvermögen und später wieder zurück ins Privatvermögen transferiert werden, nicht als Steuersparmodell.
Kindergeld
Semestergebühren dürfen voll abgezogen werden!
Seit 2012 dürfen Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Eltern der Kindergeldanspruch verlorengeht. Denn der Gesetzgeber hat die Einkommensgrenze von bisher 8.004€ pro Jahr abgeschafft. Kinder über 18 werden aber nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung berücksichtigt. Die Förderung bleibt Ihnen jedoch erhalten, wenn das Kind wöchentlich regelmäßig unter 20 Stunden arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist (400-€-Job). Sofern die Familienkasse allerdings nachträglich Ihren Kindergeldanspruch für 2011 überprüft, müssen Familien die Einkommensgrenze ein letztes Mal beachten. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann studierenden Kindern helfen, die Einkommensgrenze zu unterschreiten. Im Urteilsfall hatte ein Student Semestergebühren gezahlt, um sein Studium fortsetzen zu können. Mit der Zahlung hatte er ein Semesterticket (Fahrausweis für den öffentlichen Personennahverkehr) erhalten. Die Richter haben entschieden, dass Semestergebühren bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge von Studenten in voller Höhe als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden dürfen. Denn sie werden ausschließlich zum Zweck des Studiums geleistet; eine private Veranlassung für die Zahlung besteht nicht. Maßgeblich ist, dass Studierende das Ticket nicht abbestellen können, sondern verpflichtet sind, es zu kaufen. Die anteiligen Kosten für das Semestersind auch nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten. Denn sie sind eben nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität, sondern durch das Studium veranlasst.
Hinweis:
Die Familienkasse hatte die Semestergebühren als „Mischkosten“ eingestuft und gefordert, die Semesterbeiträge in ihre einzelnen Bestandteile (z.B. Studienentgelt, Nahverkehrsticket) aufzuschlüsseln. Dieser Forderung hat der BFH eine klare Absage erteilt.
Kapitaleinnahmen
Sind Zinsen auf Steuererstattungen steuerpflichtig?
Steuererstattungen vom Finanzamt werden mit 6 jährlich verzinst, wenn die Zahlung frühestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2011 beginnt die Verzinsung also ab dem 01.04.2013. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte unlängst entschieden, dass Erstattungszinsen nicht mehr als Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen sind, weil auch Nachzahlungszinsen seit 1999 nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen. Dieses Urteil hat der Gesetzgeber allerdings wieder ausgehebelt: Im Erstattungsfall handelt es sich nun doch wieder um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Diese müssen wir in Ihrer Anlage zur Einkommensteuererklärung angeben, weil vorher keine Steuer einbehalten wurde. Und Nachzahlungszinsen an das Finanzamt dürfen weiterhin nicht Ihre Steuerlast mindern. Das Finanzgericht Münster hat nun ernstliche Zweifel an der rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen geäußert, die das Finanzamt auf Steuererstattungen zahlt. Es stellt dabei nicht nur in Frage, ob die Regel gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, sondern moniert zudem, dass der Gesetzgeber nicht gleichzeitig als Ausgleich den Steuerabzug von Nachzahlungszinsen eingeführt hat. Die einseitige Steuerpflicht für Erstattungszinsen - bis 2008 mit Einkommen- und ab 2009 mit Abgeltungsteuer - könnte daher verfassungswidrig sein. Sie verstößt nämlich gegen das Leistungsprinzip, wonach nur das Nettoeinkommen versteuert werden darf. Der Gesetzgeber darf zwar grundlegende Systemwechsel herbeiführen. Dafür bedarf es aber eines wirklich neuen Regelwerks. Führt er isoliert die Steuerpflicht für Erstattungszinsen ein und schreibt die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen fort, ist dies höchst zweifelhaft.
Hinweis:
Sind Sie mit der aktuellen Gesetzesänderung nicht einverstanden? Zunächst müssen wir Ihre Erstattungszinsen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung dennoch vollständig in der Anlage KAP deklarieren. Dann warten wir auf Ihren Steuerbescheid mit den Kapitaleinnahmen und legen erst daraufhin Einspruch gegen den Bescheid ein. Dieser Einspruch kann bis zur endgültigen Entscheidung ruhen. Beim BFH ist zu dieser Frage nämlich bereits ein Revisionsverfahren zu dieser Frage anhängig. Es ist zu vermuten, dass der BFH seine Meinung nicht ändern wird.
Erbschaftsteuer
Geltendes Recht wegen seiner Schlupflöcher auf dem Prüfstand
Wer unternehmerisches Vermögen erbt, kann nach dem derzeitigen Erbschaftsteuergesetz umfangreiche Steuervergünstigungen beanspruchen und seine Erbschaftsteuerlast sogar bis auf 0€ senken. Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft derzeit, ob diese Begünstigungen durch geschickte Gestaltung so stark ausgenutzt werden können, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig eingestuft werden muss. Sollte der BFH einen Verfassungsverstoß erkennen, muss eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden.
Steuertipp
Eltern können Krankenversicherungsbeiträge ihrer Kinder absetzen
Seit 2010 können Steuerzahler ihre Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe von der Steuer absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob sie privat oder gesetzlich versichert, ob sie Arbeitnehmer oder selbständig sind und ob sie die Beiträge für den Nachwuchs an eine private Kasse zahlen oder nicht. Damit sind auch schnell die eigentlichen Gewinner dieser Regelung ausgemacht: privat versicherte Familien mit vielen Kindern. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes können die Eltern im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung als eigene Beiträge getragen werden. Dazu folgende Hinweise: Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet daher ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim versicherten Sprössling aus.Finanzämter akzeptieren es, wenn die Familie den Abzug der Beiträge nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufteilt.ür den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt haben. Es reicht aus, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen - wie Unterhalt und Verpflegung - erfüllt haben. Die eigenen Einkünfte des Kindes mindern den Sonderausgabenabzug nicht.
Hinweis:
Für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Arbeitslosen-, Berufs-unfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung - gilt in der Regel ein Abzugsverbot. Die Prämien zu diesen Policen waren bis 2009 zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 1.500 € bzw. 2.400 € abzugsfähig. Seit 2010 fallen sie nur noch dann ins Gewicht, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter 1.900 € bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 € bei Selbständigen liegen. Dann wirken sie sich in der Differenz bis zum Höchstbetrag aus. Das dürfte allerdings nur bei gesetzlich versicherten Geringverdienern eine Rolle spielen, die ohnehin kaum Einkommensteuer zahlen.
Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
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